Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
12. Harnorgane

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 12 VersMedV

12. Harnorgane

Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.

Unter dem Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren“ ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 12 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Nach Teil A Nr. 1.2 werden GdB und GdS nach den gleichen Grundsätzen bemessen.

12.1 Nierenschäden

12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere

bei Gesundheit der anderen Niere

25

bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund

30

Rechtsprechung zum einseitigen Nierenverlust

Der einseitige Verlust einer Niere ist bei krankhaftem Harnbefund und nur geringfügiger Einschränkung der Kreatinin-Clearance auf 50–80 ml/min bei Serumkreatininwerten im Normbereich mit einem GdB von 30 zu bewerten.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2013 – L 7 SB 52/12

Nierenfehlbildung, Nephroptose

Zum Beispiel Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten oder Beckenniere.

ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung

0–10

mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung

20–30

Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere

mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten

0–10

mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten

20–30

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion

ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)

0–10

12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden

rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit

10–30

Nephrotisches Syndrom

kompensiert (keine Ödeme)

20–30

dekompensiert (mit Ödemen)

40–50

bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung

50

12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion

Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50–80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.

Nierenfunktionseinschränkung

leichten Grades: Serumkreatinin unter 2 mg/dl (Kreatininclearance ca. 35–50 ml/min), Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

20–30

Serumkreatinin andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

40

mittleren Grades: Serumkreatinin andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit

50–70

schweren Grades: Serumkreatinin dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit

80–100

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere

leichten Grades

40–50

mittleren Grades

60–80

schweren Grades

90–100

Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)

100

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden, z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie (Hb-Wert unter 8 g/dl), Polyneuropathie oder Osteopathie, zusätzlich zu bewerten.

12.1.4 Nach Nierentransplantation

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre).

während der Heilungsbewährung

100

Danach ist der GdS entscheidend von der verbliebenen Funktionsstörung abhängig; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist er jedoch nicht niedriger als 50 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Heilungsbewährung von zwei Jahren

Nierenzellkarzinom (Hypernephrom) Stadium T1 N0 M0, Grading G1

50

Nierenbeckentumor Stadium Ta N0 M0, Grading G1

50

Heilungsbewährung von fünf Jahren

Nierenzellkarzinom Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0

60

Nierenzellkarzinom in höheren Stadien

wenigstens 80

Nierenbeckentumor Stadium (T1 bis T2) N0 M0

60

Nierenbeckentumor in höheren Stadien

wenigstens 80

Nephroblastom Stadium I und II

60

Nephroblastom in höheren Stadien

wenigstens 80

12.2 Schäden der Harnwege

12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen

Insbesondere chronische Harnblasenentzündung.

leichten Grades, ohne wesentliche Miktionsstörungen

0–10

stärkeren Grades, mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen

20–40

chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)

50–70

12.2.2 Entleerungsstörungen der Blase

Auch bei Harnröhrenverengung. Begleiterscheinungen wie Hautschäden oder Harnwegsentzündungen sind gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.

leichten Grades, z. B. geringe Restharnbildung oder längeres Nachträufeln

10

stärkeren Grades, z. B. manuelle Entleerung, Blasenschrittmacher, erhebliche Restharnbildung oder schmerzhaftes Harnlassen

20–40

regelmäßiges Katheterisieren, Dauerkatheter, suprapubischer Blasenfistelkatheter oder Urinal, ohne wesentliche Begleiterscheinungen

50

12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

zwei Jahre: Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1

50

fünf Jahre: Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)

50

fünf Jahre: Stadien (T2 bis T3a) N0 M0

60

mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung

80

nach Entfernung in höheren Stadien

100

12.2.4 Harninkontinenz

relative Harninkontinenz: leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I)

0–10

relative Harninkontinenz: Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II–III)

20–40

völlige Harninkontinenz

50

völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit

60–70

nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion

20

Fisteln

Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz

10

Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre

30–50

Künstliche Harnableitung ohne Nierenfunktionsstörung

in den Darm

30

nach außen, mit guter Versorgungsmöglichkeit

50

nach außen, sonst (z. B. Stenose, Retraktion, Abdichtungsprobleme)

60–80

Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau und ohne wesentliche Entleerungsstörungen

30
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